Die Stickoxidwerte (NOx) liegen in den Städten immer wieder über den vorgegebenen Grenzwerten, so dass eine gesundheitliche Belastung der Bevölkerung zu befürchten ist. Die Einhaltung der Grenzwerte stellt die Politik vor viele ungelöste Fragen.
Was war Gegenstand der Entscheidung?
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor den Verwaltungsgerichten in Stuttgart und Düsseldorf auf Reinhaltung der Luft in den jeweiligen Städten geklagt. Die Frage, ob Fahrverbote ein probates Mittel zur Reinhaltung der Luft sind, war Gegenstand der Klageverfahren. Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gingen daraufhin in Revision.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat entschieden, dass grundsätzlich Fahrverbote von den Kommunen verhängt werden können. Eine bundeseinheitliche Regelung, sowie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes sind nicht zwingend erforderlich.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Eine unmittelbare Wirkung hat das Urteil ausschließlich für die Prozessparteien des Klageverfahrens. Dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht in Deutschland die letzte Instanz für verwaltungsrechtliche Verfahren, so dass von einer „Signalwirkung“ der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung zu möglichen Fahrverboten auszugehen ist.
Bin ich konkret betroffen?
Zur konkreten Betroffenheit können derzeit keine detaillierten Aussagen getroffen werden. Mögliche Fahrverbote könnten sich auf Dieselfahrzeuge, die nicht die Euro 4 Norm erfüllen beziehen. Zudem könnten auch Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 betroffen sein.
Welche Maßnahmen sind nun konkret für Stuttgart möglich?
Nach dem nun bestätigtem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stellt ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme dar.
Bei Erlass dieser Maßnahme muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Laut Gericht ist insoweit hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Wie geht es hinsichtlich des Luftreinhalteplans in Düsseldorf weiter?
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen noch nicht umfassend geprüft wurden. Dies muss nachgeholt werden. Ergibt sich bei der Prüfung, dass Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte sind, müssen diese unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht gezogen werden.
Gibt es Ausnahmen für Anlieger und zum Beispiel für Handwerker?
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei Fahrverboten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und auch hinreichende Ausnahmen z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen vorgesehen werden müssen. Mit speziellen Regelungen für Anlieger, Handwerker und ggf. noch weitere Betroffene ist daher zu rechnen.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum Urteil (Aktenzeichen 7 C 26.16) vom 27.02.2018