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Mann vor Abflughalle

Probleme vor Reiseantritt

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Probleme vor Reiseantritt".

Darf statt des (verhinderten) Reisenden ein Dritter an dessen Stelle den gebuchten Urlaub antreten?

Ja, aber das Verlangen muss vor Reisebeginn gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden.

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Bis wann muss der Reisende den Wechsel auf den Ersatzmann anzeigen?

Die Erklärung muss so rechtzeitig vor Beginn der Reise erfolgen, dass der Reiseveranstalter etwaige Widerspruchsgründe noch prüfen kann.

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Darf der Dritte auch während der Reise sozusagen im fliegenden Wechsel noch in den Urlaub eintreten?

Ein Wechsel des Vertragspartners des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen, wenn die Reise bereits angetreten wurde.

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Darf der Reiseveranstalter den Reisevertreter ablehnen?

Dem Veranstalter darf kein Widerspruchsrecht zustehen: Nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen darf der Reiseveranstalter widersprechen. Weitere Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht erlaubt. Es handelt sich um zwingendes Recht zum Schutz der Interessen des Reisenden.

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Haftet der "Ersatzreisende" allein für die Reisekosten?

Der ursprüngliche Reisepartner und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner.

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Wann besteht die Möglichkeit, von einer gebuchten Reise zurückzutreten?

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten.

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Muss der Rücktritt begründet werden?

Gründe brauchen Sie nicht zu nennen.

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Ist auch ein Rücktritt bereits nach Antritt der Reise möglich?

Nach Reisebeginn können Sie nur in Ausnahmefällen zurücktreten.

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Muss die Reise trotz des Rücktrittes bezahlt werden?

Sie werden von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises frei. Statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, besser bekannt als so genannte Stornogebühr.

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Darf der Reiseveranstalter eine so genannte Storno-Gebühr verlangen?

Ja, denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert. Deren genaue Höhe ist allerdings höchst umstritten.

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Wie kann man sich vor den Storno-Kosten schützen?

Vor diesen Kosten können Sie sich durch eine Reiserücktrittsversicherung schützen. Diese zahlt, wenn im Versicherungsvertrag festgelegte Gründe vorliegen.

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Was ist "höhere Gewalt"?

Dies ist ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis.

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Wem steht bei höherer Gewalt ein Kündigungsrecht des Reisevertrages zu?

Das Kündigungsrecht steht beiden Vertragsparteien, also sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter, zu.

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Was ist "höhere Gewalt" in der Praxis?

Dies sind zum Beispiel Landeverbote für Flugzeuge, Einreise- oder Badeverbote. Außerdem auch Naturkatastrophen, Epidemien und Kriege im Urlaubsland.

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Kann auch ein Streik zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen?

Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt.

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Darf der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn Mitarbeiter aus seinem Einflussbereich (Flugbesatzung, Hotelpersonal) streiken?

Dies berechtigt den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung, weil diese Ursachen aus seiner Sphäre stammen.

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Hat der Reiseveranstalter nach der Kündigung wegen höherer Gewalt gegenüber dem Reisenden noch Pflichten?

Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).

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Muss der Reisepreis nach einer Kündigung wegen höherer Gewalt trotzdem gezahlt werden?

Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.

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Muss der Reiseveranstalter auch höhere Kosten für den Rücktransport des Reisenden übernehmen?

Entstehen Mehrkosten für die Rückbeförderung, sind diese anteilig von Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei