Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Probleme vor Reiseantritt".
Ja, aber das Verlangen muss vor Reisebeginn gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden.
Die Erklärung muss so rechtzeitig vor Beginn der Reise erfolgen, dass der Reiseveranstalter etwaige Widerspruchsgründe noch prüfen kann.
Ein Wechsel des Vertragspartners des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen, wenn die Reise bereits angetreten wurde.
Dem Veranstalter darf kein Widerspruchsrecht zustehen: Nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen darf der Reiseveranstalter widersprechen. Weitere Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht erlaubt. Es handelt sich um zwingendes Recht zum Schutz der Interessen des Reisenden.
Lesen Sie mehr zur Vertragsübertragung auf Dritte
Der ursprüngliche Reisepartner und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner.
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten.
Gründe brauchen Sie nicht zu nennen.
Nach Reisebeginn können Sie nur in Ausnahmefällen zurücktreten.
Sie werden von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises frei. Statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, besser bekannt als so genannte Stornogebühr.
Lesen Sie mehr zu Rücktritt und Stornogebühren
Ja, denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert. Deren genaue Höhe ist allerdings höchst umstritten.
Vor diesen Kosten können Sie sich durch eine Reiserücktrittsversicherung schützen. Diese zahlt, wenn im Versicherungsvertrag festgelegte Gründe vorliegen.
Dies ist ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis.
Das Kündigungsrecht steht beiden Vertragsparteien, also sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter, zu.
Dies sind zum Beispiel Landeverbote für Flugzeuge, Einreise- oder Badeverbote. Außerdem auch Naturkatastrophen, Epidemien und Kriege im Urlaubsland.
Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt.
Dies berechtigt den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung, weil diese Ursachen aus seiner Sphäre stammen.
Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Lesen Sie mehr zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Entstehen Mehrkosten für die Rückbeförderung, sind diese anteilig von Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last.
0800 3746-555 gebührenfrei