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Balkon

Dolce Vita auf „Balkonien”

29.05.2017

Welche Rechte und Pflichten haben Mieter bei der Gestaltung und Nutzung ihres Balkons?

Sonnensegel, Palmenkübel und ein Grill: Wer einen Balkon hat, kann sich dort im Sommer fast wie im Urlaub fühlen. Aber gerade Mieter stoßen bei der Gestaltung ihres Balkons an Grenzen. Meist hat der Vermieter ein Mitspracherecht und auch die Nachbarn können bei der Balkonnutzung mitreden. Welche Rechte und Pflichten Mieter bei der Verschönerung ihres Balkons beachten müssen und ob sie im Sommer unbeschwert mit Freunden grillen können, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Sonne pur?

Mieter einer Wohnung mit Balkon dürfen den Freisitz zwar grundsätzlich so nutzen, wie sie wollen, denn er ist Teil der Mietsache. „Diese Freiheit hat allerdings dort Grenzen, wo sie die Rechte der Nachbarn oder des Vermieters einschränkt”, weiß Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. Doch gerade im Hochsommer verwandelt sich so mancher Balkon in eine Sauna. „Selbstverständlich können Mieter dann Sonnenschirme aufstellen”, so Michaela Rassat und ergänzt: „Doch bereits eine fest installierte Sonnenmarkise benötigt die Zustimmung des Vermieters.” Der Hintergrund: Mieter dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters nichts am Balkon anbringen, wofür sie in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen müssen, beispielsweise mit Dübeln. Dies ist jedoch bei der Montage einer Markise, eines verankerten Sonnensegels oder einer Balkonverglasung notwendig.

Darüber hinaus sollten Mieter darauf achten, dass sie nicht mit allzu bunten oder auffälligen Balkonverkleidungen das äußere Erscheinungsbild des Hauses stören. Auch sollten die Sichtschutz-Verkleidungen nicht höher sein als die Balkonbrüstung. Denn gegen Dekorationen, die in den Augen eines Dritten das Gesamtbild der Fassade stören könnten, kann der Vermieter einschreiten. Was noch akzeptabel ist und was nicht, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Deshalb der Rat der D.A.S. Juristin: „Zuerst das Gespräch mit dem Vermieter suchen.”

Nachbarfreundliches Grillen

Alle Jahre wieder: Kaum wird es warm, holen die Deutschen ihre Grills aus dem Keller. Nicht immer zur Freude der Nachbarn, die ohne Kohle- und Fleischgerüche die Sonne genießen möchten. „Bevor ein Mieter auf seinem Balkon die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen”, rät die D.A.S. Juristin. Findet der Mieter dort ein explizites Verbot für das Grillen, dann sollte er sich daran halten. Ansonsten muss er mit einer Abmahnung und nach weiteren Grillabenden auch mit einer Kündigung rechnen, wie aus einem Urteil des Landgerichts Essen (Az. 10 S 438/01) hervorgeht. Enthalten Vertrag und Hausordnung kein Verbot, dann darf der Mieter auf seinem Freisitz brutzeln. Um die Nachbarn jedoch nicht mit Rauch zu belästigen, wie es bei einem Holzkohlegrill der Fall ist, empfiehlt sich ein Gas- oder Elektrogrill.

Während manche Balkonbesitzer nur an besonders schönen Sommertagen zum Grillgut greifen, würden andere gerne jeden Abend grillen. „Auf die Frage, wie oft ein Mieter grillen darf, gibt es keine eindeutige Antwort”, erklärt die Expertin der D.A.S. Hier entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich, von jährlich nur viermal bis jeweils 24 Uhr (OLG Oldenburg, Az. 13 U 53/02) bis hin zu jährlich 25-mal, für jeweils zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr (AG Schöneberg, Az. 3 C 14/07).

Außerdem sollten grillfreudige Balkonbenutzer nicht vergessen: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe, die Grill-Gesellschaft sollte sich dann in die Wohnung zurückziehen und Fenster und Balkontür geschlossen halten.

Pflanzenpracht – in Maßen

Bei der Verschönerung von Balkonen kommen oft Blumen, Kräuter oder Kletterpflanzen zum Einsatz. Auch hier müssen Mieter einige Vorschriften beachten: Blumenkästen und -töpfe sollten so befestigt sein, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen. Ein paar herabfallende trockene Blätter oder ein wenig Gießwasser müssen die Nachbarn akzeptieren. Nimmt die Pflanzenpracht allerdings überhand, kann der Vermieter deren Rückschnitt verlangen (LG Berlin, Az. 67 S 127/02).

Manche Mieter stellen gar Kübel mit Palmen oder kleinen Bäumen auf. Doch auch hier dürfen sie weder der Natur freien Lauf lassen, noch haben sie die freie Auswahl unter den Baumarten: So entschied beispielsweise das Amtsgericht München (Az. 461 C 26728/15), dass ein Ahornbaum für Balkone in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet sei. Denn durch seine Höhe und seinen Stammumfang bestehe eine erhöhte Gefahr des Umstürzens. Auch habe der Mieter den Baum mit im Mauerwerk eingedübelten Stahlseilen festgespannt und so unzulässigerweise in die Bausubstanz eingegriffen. Der Mieter musste den Baum samt seiner Halterung entfernen. Generell wies das Gericht darauf hin, dass die Pflanzung eines Baumes nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Balkons gehört. Daher sollten Mieter hier zunächst den Vermieter um Erlaubnis fragen.

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