... kein Widerruf bei Kauf von Privat
Mithilfe des Widerrufsrechtes kann sich ein Verbraucher von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag lösen, allerdings nur, wenn er von einem Unternehmer erwirbt (§ 312d Abs. 1 BGB). Wer als Unternehmer gilt, können Sie hier nachlesen.
Tipp
Bei einer "echten" Versteigerung im Sinne des § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde Ihnen kein Widerrufsrecht zustehen. Online-Auktionen stellen aber in den meisten Fällen keine solchen Versteigerungen dar, vielmehr schließen Sie einen "normalen" Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ab. Daher gelten die gleichen Voraussetzungen und Regelungen wie bei Online-Shops oder Online-Dienstleistungsanbietern.
Zu den formellen Anforderungen an einen Widerruf, die Widerrufsbelehrung und die Rechtsfolgen des Widerrufes lesen Sie mehr unter dem Thema Widerrufs- und Rückgaberecht.