Nicht jede Bewertung ist erlaubt
Bewertungsprofile
Zu den meisten Online-Auktionen gehört es dazu, dass sich die Geschäftspartner untereinander bewerten. Das funktioniert beispielsweise so: Es gibt die Bewertungen "positiv" und "negativ", die jeweils durch kurze Bemerkungen ergänzt werden können - etwa "schnelle Lieferung - gerne wieder" oder "überhöhte Versandkosten - Gerät defekt" u.a. Als Vertragspartner können Sie auf eine derartige Äußerung mit einer Gegendarstellung reagieren; beides kann von anderen Besuchern der Handelsplattform eingesehen werden. Auf jeder Angebotsseite kann man oben rechts die Bewertungsstatistik des Verkäufers in Prozent sehen: z.B. "100 % positiv".
Streit um Bewertungen
Um Bewertungen wird auch gestritten - selbst vor Gericht. Wenn Sie häufig auf einer Auktions-Plattform handeln - womöglich als gewerblicher Verkäufer - legen Sie auf eine gute Bewertungsstatistik meist besonderen Wert. Schon wenige schlechte Bewertungen können das Gesamtbild verderben. Bewertungen müssen deshalb sachlich gerechtfertigt und wahr sein.
Unzulässig sind negative Bewertungen, wenn sie unwahr und unsachlich sind, Schmähkritik oder Beleidigungen beinhalten oder zu falschen Schlussfolgerungen führen können.
Tipp!
Auf manchen Plattformen können Verkäufer (Profi-Verkäufer) ihren Kunden keine negativen Bewertungen geben. Dadurch wollen die Betreiber Rachebewertungen für schlechte Kundenbewertungen verhindern. Käufer dagegen können nach wie vor schlechte Bewertungen abgeben.
Rechtliche Schritte
Möchten Sie als Verkäufer, dass der Plattformbetreiber eine negative Bewertung löscht? Die Betreiber der Online-Auktion bieten meist Möglichkeiten, um mit dem Käufer in Kontakt zu treten. Kommt er der Aufforderung zur Löschung der Bewertung nicht nach, können Sie auf Zustimmung zur Zurücknahme der negativen Bewertung klagen.
Die rechtliche Begründung zum Beispiel bei ebay: Aus dem Vertragsschluss über eBay folgt die Verpflichtung, die Kommentare sachlich zu gestalten und nur auf wahre Umstände zu begründen. Werden diese Vorgaben nicht befolgt, besteht ein Löschungsanspruch (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den AGB von eBay).
Zudem kann eine falsche Behauptung auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und unter Umständen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen (OLG Oldenburg, Az. 13 U 71/05).