Viele Verbraucher nutzen inzwischen Bewertungen und Erfahrungsberichte anderer, um zu entscheiden, welches Produkt sie kaufen oder welche Dienstleistung sie bei wem in Anspruch nehmen möchten. Bewertungen bringen damit grundsätzlich Vorteile für beide Seiten. Der Verbraucher erhält eine Entscheidungshilfe. Das Unternehmen bekommt ein Feedback und im besten Fall Werbung, um neue Kunden zu gewinnen.
Anders sieht es aus, wenn Bewertungsmöglichkeiten durch gezielte falsche Bewertungen missbraucht werden. Solche Bewertungen können für Unternehmen teuer werden. Der Geschädigte kann sich dagegen zur Wehr setzen und Schadensersatz und Unterlassung verlangen.
Positive Fake Bewertungen
Wer für sich selbst oder seine Firma eine positive gefälschte "Fake Bewertung" schreibt, führt eine geschäftliche Handlung im Sinn des § 2 Abs.1 Nr.1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) aus. Somit unterliegt er dem Wettbewerbsrecht. Nach § 3 Abs.1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. ) Nach § 3 Abs.2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Positive Bewertungen über die eigene Firma verstoßen außerdem gegen § 5 a Abs.6 UWG. Danach handelt jeder unlauter, der den kommerziellen Zweck von geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich macht und den Verbraucher dadurch zu einer Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies ist bei eigenen positiven Bewertungen der Fall, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, dass die Bewertung gefälscht ist und dadurch in die Irre geführt wird. Auch ist es gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UWG unlauter, unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen.
Negative Fake Bewertungen
Negative falsche Bewertungen eines Konkurrenzunternehmens verstoßen ebenfalls gegen Wettbewerbsrecht und sind unzulässig. Denn nach § 4 Nr.1 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr.2 UWG vor, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden in der Absicht, einen Mitbewerber zu schädigen. Schließlich verstößt eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr.4 UWG.
Rechte bei Fake Bewertungen
Sowohl bei positiven als auch bei negativen Fake Bewertungen kann der Geschädigte von dem Bewertenden Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz gemäß §§ 1004,823 BGB und § 8 UWG verlangen. Oft stellt sich das Problem, dass der Bewertende nicht namentlich bekannt ist, da dieser anonym agiert. In diesem Fall muss man sich an den Betreiber der Bewertungsplattform wenden und den Rechtsverstoß melden. Der Plattformbetreiber ist dann verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Andernfalls begibt er sich in die Gefahr, selbst als Störer nach den Vorschriften des TMG (Telemediengesetz) haftbar gemacht zu werden.