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Kündigungsfrist

Kündigungsfrist

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigungsfrist".

Muss bei jeder Kündigung eine Frist eingehalten werden?

Nein, nur bei einer ordentlichen Kündigung.

Wie lange ist die Frist?

Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs.1 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist kann jedoch verlängert oder verkürzt sein. Sie gilt auch für die Kündigung des Arbeitnehmers selbst.

Ich habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Welche Kündigungsfrist gilt dann?

Es gelten dann grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Wodurch kommt es zu einer Verlängerung der Frist?

Bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten gesetzlich längere Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigung. Dies gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem kann die Verlängerung der Kündigungsfrist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, auch für den Arbeitnehmer, vereinbart werden.

Wann ist die Frist kürzer?

In der Probezeit, § 622 Abs. 3 BGB, ist die Frist nur 2 Wochen. Die Probezeit kann längstens für 6 Monate vereinbart werden. Außerdem ist es möglich, für vorübergehende Aushilfen (max. 3 Monate) die Frist zu verkürzen. Möglich ist eine Verkürzung auf mind. 4 Wochen auch, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Azubis in der Probezeit können ohne jede Frist gekündigt werden.

Ich mache seit 2 Monaten eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Gestern hat mir die Bank fristlos gekündigt. Mein Chef sagte, das sei möglich, da ich noch in der Probezeit sei - da müsse er keine Kündigungsfrist einhalten. Stimmt das?

Ja - in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 22 BBiG).

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Ab Zugang der Kündigung. Sie ist Ihnen dann zugegangen, wenn Sie unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen. Derjenige, der kündigt, muss den Zugang beweisen.

Wann ist der Zugang?

Das ist entweder die persönliche Übergabe, selbst wenn sie die Entgegennahme oder die Unterschrift unter die Empfangsquittung verweigern. Die Kündigung kann Ihnen aber auch per Post zugehen. Dann ist sie zugegangen, wenn Sie das Einschreiben entgegennehmen oder von der Post abholen. Oder wenn es in Ihrem Briefkasten eingeworfen wird, ist es Ihnen zur üblichen Zustellzeit des Postbotens zugegangen.

Mein Chef hat mich schon länger auf dem Kieker. Als ein Einschreiben kam, hab ich die Annahme verweigert. Natürlich stellte sich heraus, dass es die Kündigung war. Läuft die Frist?

Ja, das Verweigern der Annahme verhindert den Zugang nicht.

Als ich aus meinem 3-wöchigen Urlaub zurück komme, liegt dort schon lange die Kündigung im Briefkasten. Kann ich mich jetzt noch dagegen wehren? Mein Arbeitgeber wusste doch, dass ich im Urlaub bin!

Auf jeden Fall sollten Sie schnell handeln. Zwar läuft die Frist, aber der Arbeitgeber darf sich auch nicht gezielt treuwidrig verhalten, so dass sie noch Chancen haben, eventuell über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei längerer Abwesenheit sollten Sie dafür sorgen, dass die Post nachgesendet wird oder jemand sie durchschaut.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei