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Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

16.03.2019

Als Arbeitnehmer sind Sie Ihrem Arbeitgeber in bestimmten Umfang zur Loyalität verpflichtet. Betriebliche und dienstliche Geheimnisse sind zu wahren. Auch dürfen Sie ohne Einwilligung Ihres Arbeitgebers diesem keine Konkurrenz machen. Sie dürfen also keine Geschäfte für andere Personen oder auf eigene Rechnung tätigen, die in direkter Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber stehen. Hintergrund dieses Wettbewerbsverbots ist der Gedanke, dass Sie Kenntnisse, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber gewinnen nicht zugunsten der Konkurrenz einsetzen.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Rechtsgrundlage des Wettbewerbsverbots ist § 60 Absatz 1 HGB. Zwar ist dieses gesetzliche Verbot nur auf kaufmännische Angestellte ausgerichtet. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt jedoch analog dasselbe Verbot. Ein Konkurrenzverhältnis liegt dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen gleiche Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt denselben Nachfragern anbieten.  

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann im Arbeitsvertrag erweitert oder beschränkt werden. Beispielsweise möchte Ihr Arbeitgeber sichergehen, dass Sie nicht bei seinen Dienstleistern, Zulieferern oder Abnehmern tätig werden. Oder Ihr Arbeitgeber möchte das Gegenteil erreichen und Ihnen Konkurrenztätigkeiten ausdrücklich gestatten. Er kann dann eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, nicht nach deren Beendigung. Das Verbot hat damit solange Wirkung, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist, also auch während eines Kündigungsschutzverfahrens. 

Hat der Arbeitgeber einen erheblichen Verdacht, dass Sie eine verbotene Konkurrenztätigkeit ausüben, kann er von Ihnen Auskunft hierüber verlangen. Steht der Verstoß fest, kann Ihr Arbeitgeber auch von Ihnen verlangen, dass Sie über Art und Umfang der Tätigkeit Rechnung legen.

Verstoßen Sie gegen das Wettbewerbsverbot, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen. Im schlimmsten Fall kann auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Halten Sie sich wiederholt nicht an das Wettbewerbsverbot, kann Ihr Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gerichtlich gegen Sie geltend machen.

Auch auf Schadenersatz können Sie in Anspruch genommen werden. Als Schadenersatz kann dabei jeglicher Schaden geltend gemacht werden, die Ihrem Arbeitgeber aufgrund des Wettbewerbverstoßes entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise auch entgangener Gewinn oder Detektivkosten (um Ihren Verstoß aufzudecken). Alternativ kann Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes Eintrittsrecht geltend machen. Er kann von Ihnen verlangen, dass Sie die aus Ihren Geschäften erlangte Vergütung an ihn herausgeben oder abtreten (§ 61 HGB). Ihr Arbeitgeber tritt somit in das von Ihnen abgeschlossene Geschäft ein. Sie sind zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

Gut zu wissen

Ihr Arbeitgeber kann nicht das vereinbarte Festgehalt aus einem mit einem Wettbewerber geschlossenen Arbeitsvertrag beanspruchen. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 -.

 

Vertragsstrafe

Für den Fall, dass Sie trotz Verbots eine Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb aufnehmen, kann Ihr Arbeitgeber eine Vertragsstrafe festlegen. Der Vorteil einer pauschalen Vertragsstrafe für den Arbeitgeber liegt auf der Hand. Er muss nicht beweisen, wann der Schaden tatsächlich und in welcher Höhe eingetreten ist. Den Anspruch auf weitere Schadenersatzansprüche kann dennoch vertraglich vorbehalten werden.

 

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber kann sich jedoch durch ein (nach-)vertragliches Verbot schützen. In der Regel wird bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag eine sogenannte Konkurrenzklausel mit aufgenommen. Diese Abrede kann aber auch in einer anderen eigenständigen Vereinbarung oder auch in einem Aufhebungsvertrag getroffen werden.

Auch durch die vertragliche Vereinbarung einer Konkurrenzklausel können Sie als Arbeitnehmer nicht bis in alle Ewigkeit daran gehindert werden, erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten bei einem Wettbewerber einzusetzen. Dient das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzig dazu, Ihnen einen Arbeitsplatzwechsel zu erschweren, liegt kein berechtigtes geschäftliches Interesse Ihres Arbeitgebers vor. Die Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot ist dann nicht wirksam.   

Unwirksamkeit oder Unverbindlichkeit?

Für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind Form- und Inhaltsvorschriften zwingend einzuhalten. Passiert das nicht, ist die Abrede entweder unwirksam oder unverbindlich.

Die Unwirksamkeit führt dazu, dass keine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung hergeleitet werden können. Im Klartext: Rechtlich ist überhaupt keine Vereinbarung vorhanden. Beispielsweise weil das Wettbewerbsverbot nicht schriftlich vereinbart ist oder wenn keine Karenzentschädigung vorgesehen ist.

Die Unverbindlichkeit führt dazu, dass Sie als Arbeitnehmer ein Wahlrecht haben. Sie können sich an das Wettbewerbsverbot halten und vom Arbeitgeber eine Karenzentschädigung verlangen. Oder Sie können sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten und eine Konkurrenztätigkeit ausüben.

Inhalt des vertraglichen Wettbewerbverbots

Das vertraglich vereinbarte Verbot kann eine bestimmte Art der Tätigkeit untersagen. Beispielsweise beinhaltet die Vereinbarung die Verpflichtung, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen, keine Lebensversicherungen mehr zu vermitteln. Sie können also für ein Konkurrenzunternehmen oder auch selbständig tätig werden, solange Sie keine Lebensversicherungen vermitteln.  

Aber auch die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Branche kann untersagt werden. Beispielsweise verpflichten Sie sich, nicht für das Versicherungsunternehmen ABC/ein Versicherungsunternehmen tätig zu werden. Sie können jetzt jeden Job annehmen, solange Sie nicht für das bestimmte Versicherungsunternehmen ABC oder eben irgendein Versicherungsunternehmen arbeiten.

Auch Beteiligungsverbote an Konkurrenzunternehmen können vereinbart werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie kein Konkurrenzbetrieb erwerben oder sich kapitalmäßig daran beteiligen dürfen.

Gut zu wissen

Das Wettbewerbsverbot darf vom Eintritt oder Wegfall bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Allerdings dürfen diese Bedingungen nur rein objektiver Natur sein. Dies können beispielhaft sein: die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder einer bestimmten Gehaltsgrenze.

Wird der Eintritt einer Bedingung vom subjektiven Willen des Arbeitgebers abhängig gemacht, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich.

So tritt die Unverbindlichkeit beispielsweise dann ein, wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, das Wettbewerbsverbot erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu verzichten.  

 

 

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